Anti Money Laundering
Die Oberbank nimmt Geldwäscheprävention sehr ernst und hat ihre Einstellung und Ansichten dazu in einer vom Vorstand unterzeichneten Anti-Geldwäsche-Deklaration zusammengefasst.
Whistleblowing
Mit der „Oberbank Integrity Line“ steht Ihnen eine extern gehostete Plattform zur vertraulichen und sicheren Informationsübermittlung bei Verdacht auf Gesetzesverletzungen oder finanzstrafrechtlichen Vorgängen, wie Geldwäsche, Betrug, Korruption, Unterschlagung, Untreue, Bestechlichkeit, Erpressung und Begünstigung zur Verfügung.
Nutzen Sie auch die Möglichkeit einer anonymen Meldung. Über die Fallnummer und Ihr gewähltes Passwort können Sie auf ihre elektronische Postbox zugreifen und mit der Whistleblowing-Stelle streng vertraulich kommunizieren.
Hier finden Sie die Whistleblowing-Meldeplattform
Antikorruption und Bestechungsprävention
Die Oberbank handelt nach hohen ethischen Prinzipien und unternimmt vielfältige Anstrengungen, um Korruption und Bestechung zu vermeiden. Neben diversen verpflichtenden und freiwilligen Schulungsmaßnahmen der Mitarbeiter:innen und einem umfangreichen Risikomanagement wurden auch Verhaltenskodizes und eine interne Richtlinie implementiert, die Bewusstsein schaffen und die Wichtigkeit des Themas innerhalb der Oberbank deutlich machen sollen.
Die Richtlinie Anti-Korruption fasst die geltenden Vorschriften betreffend Anti-Korruption und Bestechungsprävention zusammen, u.a.
- OECD-Konvention gegen die Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr
- UN-Konvention gegen Korruption
- US Foreign Corrupt Practices Act (FCPA)
- UK Bribery Act, Strafgesetzbuch (StGB)
- Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG)
und listet zahlreiche Beispiele für untersagte Handlungen und die Herangehensweise der Oberbank bei bestimmten kritischen Sachverhalten auf. Beispielsweise ist es Mitarbeiter:innen nur in strengen Ausnahmefällen gestattet, Geschenke, Einladungen oder sonstige Vorteile anzunehmen oder zu vergeben (z.B. Gelegenheitsgeschenke, die aus Anlass besonderer Familienereignisse gegeben werden). Weiters sind Nebenbeschäftigungen, Unternehmensbeteiligungen und Organfunktionen vor deren Aufnahme bekanntzugeben und bewilligungsbedürftig; auch deren Aufgabe ist zu melden. Der Hintergedanke all dieser Vorgaben ist, Bewusstsein für diesen kritischen Themenbereich zu schaffen, ungebührliche Einflussnahme auf Geschäftsbeziehungen zu vermeiden, Interessenkonflikte bei den Mitarbeiter:innen hintanzuhalten und damit das im Bankwesen unerlässliche Vertrauen der Kund:innen zu wahren.
Auch im Code of Conduct bekennt sich die Oberbank dazu, im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu agieren. Im Kapitel „Antikorruptionsmanagement“ wird die Bedeutung des Themas hervorgehoben und auf die Richtlinie Anti-Korruption verwiesen.
Die Oberbank legt großen Wert auf eine sorgfältige Auswahl ihrer Lieferant:innen und Geschäftspartner:innen und erwartet von ihnen die Einhaltung aller geltenden rechtlichen Vorgaben. Im Code of Conduct für Lieferant:innen und Geschäftspartner:innen der Oberbank AG distanziert sich die Oberbank von jenen Unternehmen, in deren Zusammenhang Fälle von Korruption oder Bestechung bekannt sind oder im Laufe der Geschäftsbeziehung bekannt werden.
Die offene Kommunikation im Anlassfall ist der Oberbank ein großes Anliegen, weshalb eine Whistleblowing Meldeplattform zur Meldung von Fehlverhalten eingerichtet wurde. Die Möglichkeit zur anonymen Hinweisgebung ohne Druck oder Repressalien steht sowohl Mitarbeiter:innen des Oberbank Konzerns als auch externen Personen zur Verfügung. Der Link zur Meldeplattform ist für Mitarbeiter:innen im INSIDE (Oberbank Intranet) und für externe Personen auf der Homepage der Oberbank abrufbar. Auch die interne Arbeitsanweisung zum Thema Whistleblowing (Hinweisgebersystem) ist für die Mitarbeiter:innen im INSIDE jederzeit abrufbar ist.
Verstöße gegen die Antikorruptionsvorschriften werden in keiner Weise geduldet und im Sinne einer Null-Toleranz-Politik streng verfolgt. Die Konsequenzen reichen von dienstrechtlichen Maßnahmen (Kündigung, Entlassung) bis hin zur Anzeige des Sachverhaltes an die jeweils zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung und Bestechungsprävention der Oberbank
Code of Conduct
Im Verhaltenskodex für Mitarbeiter:innen bekennt sich die Oberbank dazu, im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Vorschriften – damit unter Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen im Bereich Antikorruption und Bestechungsprävention – zu handeln.
Auch von den Lieferant:innen und Geschäftspartner:innen erwartet die Oberbank ein gesetzeskonformes Verhalten. Im Code of Conduct für Lieferant:innen und Geschäftspartner:innen der Oberbank AG ist festgehalten, dass sich Lieferant:innen und Geschäftspartner:innen dazu verpflichten, keine persönliche Abhängigkeit, Verpflichtung oder Beeinflussung durch Geschenke, Dienstleistungen oder Vorteile, entstehen zu lassen.
Interne Richtlinien
Aufgrund der Wichtigkeit des Themas wurde die interne Richtlinie Anti-Korruption verfasst. Diese wurde vom Gesamtvorstand in Kraft gesetzt und fasst die für die Bank geltenden Vorschriften betreffend Antikorruption und Bestechungsprävention zusammen, listet umfangreiche Beispiele für verbotene Handlungen auf und beschreibt die generelle Herangehensweise der Oberbank im Zusammenhang mit Korruption und Bestechung.
Verstöße und Konsequenzen
Verstöße gegen die Anti-Korruptionsvorschriften werden in keiner Weise geduldet und im Sinne einer Null-Toleranz-Politik seit jeher streng verfolgt. Die Konsequenzen reichen von dienstrechtlichen Maßnahmen (Kündigung, Entlassung) bis hin zur Anzeige des Sachverhaltes an die jeweils zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Im Falle eines bei der Oberbank eingetretenen Schadens werden diese auf dem Zivilrechtsweg verfolgt.
Risikoanalysen und interne Kontrollen
Die Abteilung Compliance übernimmt im Zusammenhang mit der Ermittlung, Berichterstattung und Untersuchung von Bedenken hinsichtlich rechtswidriger Verhaltensweisen eine wesentliche (Risiko-)Steuerungs- und Kontrollfunktion. Zahlreiche wirksame Systeme und Verfahren gewährleisten, dass bereits geringes Fehlverhalten aufgedeckt, sanktioniert und erforderlichenfalls an die zuständigen Behörden gemeldet wird.
Die Abteilungen und Geschäftsbereiche der Oberbank (in der Folge Betriebsstätten) werden alle zwei Jahre auf Korruptionsrisiken geprüft. Je Prüfturnus wird eine Hälfte der Geschäftsbereiche geprüft. Somit werden alle vier Jahre 100 % der Betriebsstätten geprüft.
Um Interessenkonflikte zu verhindern, werden sowohl im Bereich der Geschenkannahme als auch betreffend Nebenbeschäftigungen der Mitarbeiter:innen umfangreiche Risikoanalysen durchgeführt.
Ein fundamentaler Grundsatz der Oberbank ist ihre Unabhängigkeit. Das Bestreben der Oberbank, ihre Unabhängigkeit zu wahren, spiegelt sich auch im Bestreben, von politischen Funktionären und Parteien unabhängig zu sein, wider. Aus diesem Grund werden potenzielle Kund:innen mittels des Programms Siron KYC (Know Your Customer) auf deren Übereinstimmung mit politisch exponierten Personen geprüft.
Die Einrichtung eines Überwachungsprogramm für Korruptionsrisiken, die sich aus Prozessen, Funktionen und Produkten ergeben könnten, ist bereits geplant.
Schulungen und Zusammenarbeit
Zum Zwecke der Prävention von korruptionsrechtlich relevanten Handlungen haben alle Mitarbeiter:innen der Oberbank verpflichtende Schulungen zu absolvieren. Zu Beginn jedes Geschäftsjahres werden den Mitarbeiter:innen Web-based Trainings (WBTs) der Abteilung Compliance zugewiesen, die innerhalb eines Jahres positiv zu absolvieren sind. Aufbauend auf die WBTs gibt es adressatengerechte (Präsenz-)Schulungen. Die Abteilung Compliance berichtet dem Vorstand monatlich die von der Abteilung Human Resources erhobene Absolvierungsquote.
Ziel ist es, 2024 das Web-based Training „Antikorruption“ fertigzustellen. Dieses innovative Schulungsprogramm zielt darauf ab, das Wissen der Mitarbeiter:innen im Bereich der Antikorruption nachhaltig zu festigen und zu sichern. Durch die gezielte Schulung soll nicht nur das Verständnis für die Erkennung und Bekämpfung von Korruption vertieft, sondern auch ein Schwerpunkt auf die Prävention von Bestechung gelegt werden.
Hinweisgebersystem
Die Oberbank bietet mit der Oberbank Integrity Line seit 17. Dezember 2021 eine extern gehostete Meldeplattform für Whistleblowing-Meldungen und erfüllt damit die Anforderungen der EU-Richtlinie EU 2019/1937 (Hinweisgeberrichtlinie) sowie der nationalen Normen HSchG (AT), HinSchG (DE), Gesetz 171 vom 2.6.2023 (CZ), Gesetz 54 vom 30.1.2019 (SK) und Gesetz XXV aus 2023 (HU).
Der Meldekanal ist über eine Intranetseite (Inside) sowie die Website der Oberbank für Mitarbeiter:innen und externe Personen zugänglich. Das Meldetool ist klar und einfach in der Bedienung und das System entspricht den IT- sicherheitstechnischen und datenschutzrechtlichen Anforderungen. Das Meldesystem deckt alle Oberbank Sprachen ab und bietet die Möglichkeit, Text-, Bild-, Ton- oder Videodateien hochzuladen. Es gibt auch die Möglichkeit einer anonymen Meldung, die Kommunikation mit der Meldestelle ist hier über ein elektronisches Postfach möglich.
Jede Meldung wird von der Meldestelle (definierte Mitarbeiter:innen der Internen Revision) geprüft, es werden Folgemaßnahmen eingeleitet und die Hinweisgeber:in dazu informiert. Die Whistleblowing-Meldestelle unterliegt keinem internen oder externen Berichtsweg, sodass Anonymität und Vertraulichkeit gewährleistet sind.
Im Juli 2023 hat die Oberbank eine freiwillige Betriebsvereinbarung zum Thema Whistleblowing unterzeichnet, die Klarheit über die Umsetzung des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes (HSchG) in der Oberbank schafft und jeden Whistleblower vor persönlichen Nachteilen aufgrund der Meldung von Bedenken, Bedrohungen oder Verstößen schützt.
Berichterstattung
- Anti-Korruptionsbericht des Vorstands an den Aufsichtsrat
Gemäß Regel 18a des Österreichischen Corporate Governance Kodex (ÖCGK), dem sich die Oberbank unterworfen hat, berichtet der Vorstand dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über die Vorkehrungen zur Bekämpfung von Korruption im Unternehmen.
Dementsprechend erfolgt von der Geschäftsleitung der Oberbank einmal jährlich eine diesbezügliche Berichterstattung. Darin wird sowohl über bereits in der Vergangenheit gefasste Maßnahmen und Vorkehrungen zur Verhinderung von Korruption als auch über die im abgelaufenen Kalenderjahr neu ergriffenen Maßnahmen berichtet.
- Spenden- und Sponsoringbericht
Formale Voraussetzung für Sponsoringtätigkeiten in der Oberbank ist der Abschluss eines Sponsoringvertrags, um die erfolgten Werbemaßnahmen durch geeignete Nachweise belegen zu können.
Ein fundamentaler Grundsatz der Oberbank ist ihre Unabhängigkeit. Dies spiegelt sich auch im Bestreben, die Unabhängigkeit von politischen Funktionären und Parteien zu wahren, wider. Politische Zuwendungen, also Zuwendungen an politische Parteien, Kandidierende für politische Ämter oder Personen in ihrer Funktion als Politiker sowie Zuwendungen an politische Organisationen, sind aus diesem Grund unzulässig.
Die Abteilung Sekretariat & Kommunikation SEK übermittelt halbjährlich an die Abteilung Compliance eine Aufstellung der Leistungsempfänger und des Zwecks sowie der Höhe der gewährten Spenden- und Sponsoringleistungen. Hierzu wird der COM auch uneingeschränkter Zugang zu sämtlichen Informationen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt, gewährt.
Absolut ausgeschlossene Geschäfte (Ausschlusskriterien)
Die Oberbank geht keine Geschäftsbeziehung ein bzw. distanziert sich von Branchen, Unternehmen und Geschäftspraktiken, die aus ihrer Sicht nicht akzeptable Auswirkungen für Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) nach sich ziehen können.
Zu den absolut ausgeschlossenen Geschäften gehören insbesondere jene mit Unternehmen, in deren Zusammenhang Arbeitsrechtsverletzungen wie z.B. Verletzungen der grundlegenden Prinzipien der International Labour Organisation, Menschenrechtsverletzungen wie z.B. Verstöße gegen die Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, den UN Global Compact oder die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, illegale Geschäftspraktiken wie z.B. Geldwäsche, Betrug, Korruption und Bestechung oder Terrorismusfinanzierung, oder kontroverse Umweltverhalten, welche eine Verletzung von nationalen oder internationalen Umweltgesetzen und -abkommen darstellen, bekannt sind bzw. im Laufe der Geschäftsverbindung bekannt werden.
Nähere Informationen und alle Details zu den absolut ausgeschlossenen Geschäften finden Sie unter Ausschlusskriterien der Oberbank
Privatpersonen sind von den Ausschlusskriterien nicht erfasst, jedoch bedürfen einige Geschäfte von Privat- und Firmenkund:innen – etwa in den Branchen Wett- und Glücksspiel, Adult Entertainment und Waffen – einer geldwäscherechtlichen Bewilligung des Vorstands, soweit ihre Geschäfte nicht ohnehin aufgrund der Ausschlusskriterien ausgeschlossen sind. Im Know your customer (KYC)-Prozess werden daher auch Privatkund:innen zahlreichen Überprüfungen unterworfen.